EuGH-Generalanwalt: Opt-In-Pflicht für die Einholung einer Cookie-Zustimmung bei Planet49 (Quelle: Onlinehändler News)
Das bedeutet im Klartext. Ein einfaches Klicken auf den Cookies-Hinweis wird nicht mehr genügen.
Reicht die Opt-Out-Variante?
Wer Newsletter verschickt, der weiß: Die Einwilligung zum Versenden dieser E-Mails muss über eine Opt-In-Variante erfolgen. Bei der Einwilligung zur Verwendung von Cookies scheint die Sache aber nicht so glasklar zu sein: Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 – Az.: 6 U 30/15) hat sich jedenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass das Erfordernis einer Opt-In-Variante den Vorschriften nicht zu entnehmen ist. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Richtlinie genau anders ausgelegt und sieht ein Erfordernis der Opt-In-Funktion.
Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren nun insgesamt vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie an den EuGH gestellt, um das Problem zu klären. Unter anderem geht es um die Frage, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Checkbox vorausgewählt ist und der User die Zustimmung aktiv abwählen muss.
Generalbundesanwalt: „keine wirksame Einwilligung”
In seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt klargestellt, dass seiner Ansicht nach beim Opt-Out-Verfahren keine wirksame Einwilligung im Sinne der Richtlinie vorliegt. Ob das Gericht dieser Meinung folgen wird, bleibt abzuwarten. In der Regel schließt sich der EuGH allerdings den Rechtsansichten des Generalanwaltes an.
Bedeutung für Deutschland
Schließt sich der EuGH der Meinung an, müssen Webseiten-Betreiber die ausdrückliche Einwilligung ihrer Besucher einholen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Nutzer transparent und nachvollziehbar über Art und Umfang der Datennutzung informiert wird. Dies betrifft auch den Einsatz von Tools von Drittanbietern. Die häufig verwendeten – laut DSGVO aber oft nicht notwendigen – Cookie-Banner würden diesen Anforderungen in der Regel nicht genügen.